Am 11.05.2019 trat das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft und eine damit verbundene Änderung des §27a des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
„(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“
Aktuell besteht leider noch kein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Kostenübernahme, da dazu die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung überarbeitet werden müssen. Mit einer Umsetzung des Gesetzes ist voraussichtlich erst im Jahr 2022 zu rechnen.