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Die Berliner Samenbank unterstützt mit Projekt-Patenschaften bei Handicap International weltweit mehrere Kinder und ihre Familien. Wenn auch Sie helfen möchten:

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Spender-Information
Rechtliche Situation
Gesetzeslage in Deutschland
Gegenwärtig gibt es in Deutschland bisher nur eine ungenügende
Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Spender, Wunscheltern
und Kind zu regeln hilft.
Für den Spender gilt:
- Der Spender bleibt gegenüber dem Wunschelternpaar
grundsätzlich anonym. Damit ist er vor möglichen Ansprüchen
des Wunschelternpaares geschützt.
- Der Spender erhält keine Information
über die Verwendung seiner Samenproben bzw. über die Anzahl
oder Identität der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder
oder dessen Eltern.
- Nach der heutigen Rechtslage ist der
Spender nicht vollständig vor möglichen Ansprüchen eines
von seiner Samenspende abstammenden Kindes geschützt (Erbanspruch).
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Daraus könnten sich theoretisch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Spender oder dessen Erben ergeben. Sofern ein volljähriges Kind, welches mit Hilfe seiner Samenprobe gezeugt wurde, von seinen Eltern Art, Zeitpunkt und Ort seiner Zeugung mitgeteilt bekommt, hat es das Recht und die Möglichkeit, über den Arzt oder die Samenbank die Identität des genetischen Erzeugers zu erfahren. Hieraus können sich - zumindest theoretisch - vermögens- bzw. erbrechtliche Konsequenzen ergeben.
- Durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz (§1600 BGB, KindRVerbG), das 2002 in Kraft getreten ist,
wurde u. a. der Schutz des Samenspenders vor möglichen Unterhaltsforderungen
gestärkt. Durch dieses Gesetz wird die Anfechtung der Vaterschaft
und die - damit denkbare - Unterwanderung der Unterhaltspflicht
durch den (sozialen) Vater (z.B. im Fall einer Trennung)
unmöglich gemacht. Damit wird auch sichergestellt, dass
das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe
vom Elternpaar hat, sofern dies (wie es selbstverständlich
immer erfolgt!) schriftlich in die Behandlung eingewilligt
hat.
Unter Juristen ist allerdings umstritten, ob eine bereits
vor der Schwangerschaft abgegebene Vaterschaftsanerkennung
rechtsbindend sein kann. Dies gilt besonders bei unverheirateten
Paaren.
Um das sich aus diesem Umstand ergebende Risiko der erfolgreichen
Vaterschaftsanfechtung gegenüber der Samenbank bzw. dem
Samenspender zusätzlich abzusichern, bedienen wir uns einer
Regelungskonstruktion in Form einer Freistellung des Samenspenders
von jeglicher Inanspruchnahme im Wege eines Vertrages zugunsten
Dritter. Das bedeutet, dass die Wunscheltern dem Samenspender
einen ggf. entstandenen vermögensrechtlichen Schaden erstatten
müssen. Dadurch muß der Samenspender, beispielsweise nach
einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des (bisherigen)
Partners der Frau, nicht fürchten, zu Unterhaltszahlungen
herangezogen zu werden.
- Unseres Erachtens besteht also ausschließlich
auf dem Gebiet des Erbrechts ein Restrisiko für alle Beteiligten,
da Blutsverwandte bzw. deren Familienangehörige immer
einen gegenseitigen Erbanspruch haben. Die Ausübung dieses
Rechts setzt jedoch zwingend voraus, dass die Blutsverwandten
voneinander Kenntnis haben.
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