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Patienten-Information
Juristisches
Juristische Aspekte
Leider gibt es in Deutschland bisher
keine zufrieden stellende Gesetzgebung, die das Verhältnis
zwischen Spender, Wunscheltern und Kind eindeutig regelt.
Für den Spender gilt:
- Der Spender bleibt gegenüber dem Wunschelternpaar
grundsätzlich anonym. Damit ist er vor möglichen Ansprüchen
des Wunschelternpaares geschützt.
- Der Spender erhält keine Information
über die Verwendung seiner Samenproben, bzw. über die
Anzahl oder Identität der, mit Hilfe seiner Spermien gezeugten,
Kinder oder dessen Eltern.
- Nach der heutigen Rechtslage ist
der Spender nicht vollständig vor möglichen Ansprüchen eines
von seiner Samenspende abstammenden Kindes geschützt (Erbanspruch).
- Die Anonymität des Samenspenders
kann auf Bestreben, des mittlerweile volljährigen, Kindes
aufgehoben werden. Die Behandlungsunterlagen werden 30 Jahre
lang aufbewahrt.
- Daraus könnten sich - zumindest theoretisch
- vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Spender oder dessen
Erben ergeben.
- Durch das KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ
(§1600 BGB, KindRvErbG), das 2002 in Kraft getreten ist,
wurde u. a. der Schutz des Samenspenders vor möglichen Unterhaltsforderungen
gestärkt. Durch dieses Gesetz wird die Anfechtung der Vaterschaft
und die - damit denkbare - Unterwanderung der Unterhaltspflicht
durch den (sozialen) Vater (zum Beispiel im Fall einer Trennung)
unmöglich gemacht. Damit wird auch sichergestellt, dass
das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe
vom Elternpaar hat, sofern dies (wie es selbstverständlich
immer erfolgt!) schriftlich in die Behandlung eingewilligt
hat.
Unter Juristen ist allerdings
umstritten, ob eine bereits vor der Schwangerschaft abgegebene
Vaterschaftsanerkennung rechtsbindend sein kann. Dies gilt
besonders bei unverheirateten Paaren.
Um das sich aus diesem Umstand
ergebende Risiko der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung
gegenüber der Samenbank bzw. dem Samenspender zusätzlich
abzusichern, bedienen wir uns einer Regelungskonstruktion
in Form einer Freistellung des Samenspenders von jeglicher
Inanspruchnahme im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (sogenannte Freistellungsklausel).
Das bedeutet, dass die Wunscheltern dem Samenspender einen
gegebenenfalls entstandenen vermögensrechtlichen Schaden erstatten
müssen. Dadurch muß der Samenspender, beispielsweise nach
einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des (bisherigen)
Partners der Frau, nicht fürchten, zu Unterhaltszahlungen
herangezogen zu werden.
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Unseres Erachtens besteht also ausschließlich
auf dem Gebiet des Erbrechts ein Restrisiko für alle Beteiligten,
da Blutsverwandte bzw. deren Familienangehörige immer einen
gegenseitigen Erbanspruch haben. Die Ausübung dieses Rechts
setzt jedoch zwingend voraus, dass die Blutsverwandten voneinander Kenntnis haben.
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