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Juristisches


Juristische Aspekte

Leider gibt es in Deutschland bisher keine zufrieden stellende Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Spender, Wunscheltern und Kind eindeutig regelt.

Für den Spender gilt:

  • Der Spender bleibt gegenüber dem Wunschelternpaar grundsätzlich anonym. Damit ist er vor möglichen Ansprüchen des Wunschelternpaares geschützt.

  • Der Spender erhält keine Information über die Verwendung seiner Samenproben, bzw. über die Anzahl oder Identität der, mit Hilfe seiner Spermien gezeugten, Kinder oder dessen Eltern.

  • Nach der heutigen Rechtslage ist der Spender nicht vollständig vor möglichen Ansprüchen eines von seiner Samenspende abstammenden Kindes geschützt (Erbanspruch).

  • Die Anonymität des Samenspenders kann auf Bestreben, des mittlerweile volljährigen, Kindes aufgehoben werden. Die Behandlungsunterlagen werden 30 Jahre lang aufbewahrt.

  • Daraus könnten sich - zumindest theoretisch - vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Spender oder dessen Erben ergeben.

  • Durch das KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ (§1600 BGB, KindRvErbG), das 2002 in Kraft getreten ist, wurde u. a. der Schutz des Samenspenders vor möglichen Unterhaltsforderungen gestärkt. Durch dieses Gesetz wird die Anfechtung der Vaterschaft und die - damit denkbare - Unterwanderung der Unterhaltspflicht durch den (sozialen) Vater (zum Beispiel im Fall einer Trennung) unmöglich gemacht. Damit wird auch sichergestellt, dass das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe vom Elternpaar hat, sofern dies (wie es selbstverständlich immer erfolgt!) schriftlich in die Behandlung eingewilligt hat.
Quellen zum § 1600 BGB KindRVerbG

Pfeil Deutscher Bundestag Drucksache 14/8131,
14. Wahlperiode, 30.01.2002, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 14/2096. PDF-Symbol PDF-Datei, Seite 3

Pfeil Deutscher Bundestag Drucksache 16/4094
vom 18.01.2007, PDF-Symbol PDF-Datei, Seite 15

Pfeil Das Kindschaftsrecht PDF-Symbol PDF-Datei, Seite 12

Unter Juristen ist allerdings umstritten, ob eine bereits vor der Schwangerschaft abgegebene Vaterschaftsanerkennung rechtsbindend sein kann. Dies gilt besonders bei unverheirateten Paaren.

Um das sich aus diesem Umstand ergebende Risiko der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung gegenüber der Samenbank bzw. dem Samenspender zusätzlich abzusichern, bedienen wir uns einer Regelungskonstruktion in Form einer Freistellung des Samenspenders von jeglicher Inanspruchnahme im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (sogenannte Freistellungsklausel). Das bedeutet, dass die Wunscheltern dem Samenspender einen gegebenenfalls entstandenen vermögensrechtlichen Schaden erstatten müssen. Dadurch muß der Samenspender, beispielsweise nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des (bisherigen) Partners der Frau, nicht fürchten, zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden.

  • Unseres Erachtens besteht also ausschließlich auf dem Gebiet des Erbrechts ein Restrisiko für alle Beteiligten, da Blutsverwandte bzw. deren Familienangehörige immer einen gegenseitigen Erbanspruch haben. Die Ausübung dieses Rechts setzt jedoch zwingend voraus, dass die Blutsverwandten voneinander Kenntnis haben.

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